Stand: Oktober 2026 · Von Rechtsanwalt Aydin Aras
Seit dem 19. Juni 2026 gilt für Online-Shops eine neue Pflicht: Verbraucher müssen einen online geschlossenen Vertrag ebenso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben – über eine eigene Schaltfläche. Grundlage ist die neue Fassung von § 356a BGB, mit der Deutschland die EU-Richtlinie 2023/2673 umsetzt. Wer die Funktion nicht oder fehlerhaft umsetzt, riskiert Abmahnungen und deutlich verlängerte Widerrufsfristen.
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffen sind Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über eine Website oder App geschlossen werden und bei denen ein Widerrufsrecht besteht – für Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte und Finanzdienstleistungen.
- Der Shop braucht eine gut sichtbare Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichwertige eindeutige Formulierung, die während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar ist.
- Nach Eingabe der nötigen Angaben bestätigt der Kunde den Widerruf über eine zweite Schaltfläche, etwa „Widerruf bestätigen“.
- Der Shop muss den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen – mit dem Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
- Auch die Widerrufsbelehrung muss die neue Funktion berücksichtigen. Fehlt die korrekte Information, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu ein Jahr und 14 Tage.
Für wen gilt der Widerrufsbutton?
Die Pflicht trifft Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen – also über einen Online-Shop, ein Buchungsportal, eine Website oder eine App. Es kommt nicht darauf an, ob Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte verkauft werden. Entscheidend ist, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht.
Nicht erfasst sind Verträge mit Unternehmern (B2B) sowie Verträge, die am Telefon oder per E-Mail geschlossen werden. Wer über Marktplätze verkauft, sollte prüfen, wie die Plattform die Funktion umsetzt und welche Angaben dort hinterlegt werden müssen.
So muss die Widerrufsfunktion funktionieren
Das Gesetz gibt einen Ablauf in zwei Schritten vor:
- Schaltfläche „Vertrag widerrufen“: Sie muss gut lesbar beschriftet, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein – und zwar während der gesamten Widerrufsfrist. Der Widerruf darf nicht davon abhängen, dass sich Kunden erst registrieren oder einloggen.
- Eingabe und Bestätigung: Über die Schaltfläche gelangt der Kunde zu einer Eingabemaske. Dort gibt er seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags – etwa die Bestellnummer – und das elektronische Kommunikationsmittel an, über das er die Bestätigung erhalten möchte. Erst mit einer zweiten Schaltfläche, zum Beispiel „Widerruf bestätigen“, wird der Widerruf abgeschickt.
Anschließend muss der Shop den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, in der Praxis per E-Mail. Die Bestätigung enthält den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Sie bestätigt nur den Eingang – ob der Widerruf wirksam ist, etwa weil ein Widerrufsrecht besteht und die Frist gewahrt ist, ist eine andere Frage. Formulieren Sie die Bestätigung deshalb so, dass sie nicht als Anerkenntnis missverstanden werden kann.
Widerrufsbelehrung und AGB anpassen
Die Widerrufsbelehrung muss darauf hinweisen, dass der Verbraucher den Widerruf auch über die Widerrufsfunktion erklären kann; das amtliche Muster wurde entsprechend ergänzt. Ältere Belehrungen ohne diesen Hinweis sollten nicht mehr verwendet werden: Ist die Belehrung fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und endet erst zwölf Monate und 14 Tage nach ihrem regulären Beginn.
Prüfen Sie außerdem Ihre AGB, die Bestellbestätigung und die Texte im Bestellprozess. Hinweise auf den Widerruf per Brief oder E-Mail bleiben zulässig, sollten aber um die neue Funktion ergänzt werden.
Was droht bei Verstößen?
Fehlt der Widerrufsbutton oder ist er fehlerhaft umgesetzt, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, Bußgelder sowie verlängerte Widerrufsfristen für die betroffenen Verträge. Gerade die verlängerte Frist kann teuer werden: Kunden können dann noch Monate nach dem Kauf widerrufen.
Checkliste für Ihren Shop
- Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ auf jeder Seite gut sichtbar platzieren, etwa im Fußbereich, und in der Bestellbestätigung verlinken.
- Eingabemaske mit Name, Bestell- oder Vertragsnummer und E-Mail-Adresse einrichten – ohne Login-Zwang.
- Zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ vorsehen.
- Automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit Inhalt, Datum und Uhrzeit einrichten.
- Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und AGB auf den aktuellen Stand bringen.
- Barrierefreiheit beachten: ausreichende Schriftgröße, gute Kontraste und Bedienbarkeit per Tastatur.
- Den Ablauf selbst testen – am Computer und auf dem Smartphone.
Für WooCommerce und andere gängige Shopsysteme gibt es inzwischen Erweiterungen, die die Widerrufsfunktion technisch bereitstellen. Die rechtlichen Texte – Beschriftungen, Belehrung und Bestätigung – sollten Sie trotzdem selbst prüfen.
Weitere neue Pflichten für Online-Shops 2025 und 2026
- Barrierefreiheit: Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Online-Shops. Betroffene Händler müssen ihr Angebot barrierefrei gestalten und eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen.
- Gewährleistungshinweis: Seit dem 27. September 2026 müssen Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, mit einer EU-weit einheitlichen Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung informieren (Richtlinie (EU) 2024/825).
- OS-Plattform: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde im Juli 2025 eingestellt. Der früher vorgeschriebene Link darauf sollte aus Impressum und AGB entfernt werden.
Vorlagen für Ihren Shop
Das Widerrufsbelehrungen-Set von aras.legal enthält drei Belehrungen nach amtlichem Muster – für Waren, Dienstleistungen und digitale Inhalte – mit Muster-Widerrufsformular und allen Texten für die Widerrufsfunktion: Schaltfläche, Eingabefelder und Eingangsbestätigung. Sofort als Word und PDF, Stand Oktober 2026.
Im Shop-Paket erhalten Sie alle Rechtstexte für Ihren Online-Shop zusammen: AGB für Waren und für digitale Produkte, das Widerrufsbelehrungen-Set, die Erklärung zur Barrierefreiheit, eine Datenschutzerklärung im Baukastenprinzip, das Impressum und Einwilligungstexte. Einzeln erhältlich sind auch die AGB für Online-Shops und die Erklärung zur Barrierefreiheit.
Häufige Fragen
Reicht ein Link zum Muster-Widerrufsformular?
Nein. Ein Formular zum Herunterladen oder eine E-Mail-Adresse ersetzt die Widerrufsfunktion nicht. Erforderlich ist eine Schaltfläche, über die der Widerruf direkt online erklärt und bestätigt werden kann.
Muss der Button im Kundenkonto stehen?
Er kann zusätzlich dort erscheinen. Der Widerruf darf aber nicht davon abhängen, dass sich der Kunde einloggt. Eine Schaltfläche im Fußbereich jeder Seite ist deshalb die sicherste Lösung.
Gilt die Pflicht auch für Händler, die nur an Unternehmen verkaufen?
Nein. Die Widerrufsfunktion betrifft nur Verträge mit Verbrauchern. Wer ausschließlich an Unternehmer verkauft, sollte das im Shop aber klar erkennbar machen.
Muss ich die Widerrufsfrist für jede Bestellung einzeln berechnen?
Nein. Es genügt, die Funktion allgemein bereitzustellen. Ob ein Widerruf rechtzeitig ist, prüfen Sie wie bisher im Einzelfall.
Über den Autor: Aydin Aras ist seit 2007 Rechtsanwalt und führt die Kanzlei aras.legal in Karlsruhe. Er berät und vertritt Mandanten unter anderem im Arbeitsrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht und erstellt die Vorlagen von aras.legal.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage im Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn Sie Ihren Fall oder Ihr ausgefülltes Dokument prüfen lassen möchten, bietet die Kanzlei aras.legal den Anwalts-Check zum Festpreis ab 129 € an.