Stand: Oktober 2026 · Von Rechtsanwalt Aydin Aras
Ein gutes Arbeitszeugnis öffnet Türen – ein schwaches oder fehlendes kann eine Bewerbung ausbremsen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie einen klaren gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis haben und Fehler nicht hinnehmen müssen. Hier erfahren Sie, welches Zeugnis Ihnen zusteht, was darin stehen muss und wie Sie vorgehen, wenn das Zeugnis ausbleibt oder nicht stimmt.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 GewO). Auf Ihren Wunsch muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).
- Ein Zwischenzeugnis können Sie verlangen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, etwa ein Vorgesetztenwechsel oder eine Versetzung.
- Das Zeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein. Versteckte Botschaften sind unzulässig.
- Wer eine bessere Note als „befriedigend“ möchte, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass er sie verdient. Für eine schlechtere Note trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
- Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können auch den Zeugnisanspruch erfassen. Handeln Sie deshalb zügig.
Welches Arbeitszeugnis steht Ihnen zu?
Das einfache Zeugnis enthält Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis beurteilt zusätzlich Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber schuldet das qualifizierte Zeugnis nur, wenn Sie es verlangen – was Sie in aller Regel tun sollten, denn ein einfaches Zeugnis wirft bei Bewerbungen Fragen auf.
Der Anspruch besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf einer Befristung. Nach einer Kündigung können Sie schon während der Kündigungsfrist ein vorläufiges Zeugnis verlangen, damit Sie sich bewerben können. Für Auszubildende gilt eine eigene Regelung in § 16 BBiG.
Zwischenzeugnis: Wann Sie es verlangen können
Das Gesetz regelt das Zwischenzeugnis nicht ausdrücklich. Ein Anspruch besteht aber, wenn Sie einen triftigen Grund haben. Anerkannt sind etwa:
- der Wechsel des Vorgesetzten,
- eine Versetzung oder eine wesentliche Änderung Ihrer Aufgaben,
- eine Umstrukturierung oder ein Betriebsübergang,
- eine längere Unterbrechung, etwa durch Elternzeit,
- eine in Aussicht gestellte Kündigung.
Manche Tarifverträge – etwa der TVöD – sehen den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus triftigen Gründen ausdrücklich vor. Ein Blick in Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag lohnt sich.
Was im Arbeitszeugnis stehen muss
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen (§ 109 Abs. 2 GewO). Geheimcodes sind also verboten. Zugleich gelten zwei Grundsätze: Das Zeugnis muss wahr sein und wohlwollend formuliert werden, damit es Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschwert.
Zu einem qualifizierten Zeugnis gehören in der Regel:
- Angaben zu Ihrer Person und zur Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- eine Beschreibung Ihrer Aufgaben und Ihrer Verantwortung,
- die Beurteilung Ihrer Leistung – Fachwissen, Arbeitsweise, Arbeitserfolg – mit einer zusammenfassenden Bewertung,
- die Beurteilung Ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und gegebenenfalls Kunden,
- Ausstellungsdatum und Unterschrift.
Das Zeugnis wird schriftlich erteilt, üblicherweise auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers. Seit dem 1. Januar 2025 kann es mit Ihrer Einwilligung auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden. Ein Zeugnis auf Papier können Sie weiterhin verlangen.
Zeugnisnoten und Beweislast
In der Praxis haben sich Formulierungen eingebürgert, die einer Schulnote entsprechen: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ steht für „sehr gut“, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ für „gut“ und „zu unserer vollen Zufriedenheit“ für „befriedigend“.
Wichtig für den Streitfall: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13) entspricht „befriedigend“ der mittleren Note. Wer eine bessere Beurteilung verlangt, muss die Tatsachen darlegen und beweisen, die sie rechtfertigen. Will der Arbeitgeber schlechter als „befriedigend“ bewerten, muss er das begründen und beweisen. Daran ändert sich nach dem Bundesarbeitsgericht auch nichts dadurch, dass in vielen Branchen inzwischen überwiegend gute und sehr gute Noten vergeben werden.
Keinen Anspruch haben Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf eine Schlussformel, in der der Arbeitgeber Ihnen dankt, Ihr Ausscheiden bedauert und Ihnen alles Gute wünscht. Viele Arbeitgeber nehmen sie trotzdem auf – einklagen lässt sie sich aber nicht.
So fordern Sie Ihr Arbeitszeugnis an
Bleibt das Zeugnis aus, fordern Sie es schriftlich an. Geben Sie ausdrücklich an, dass Sie ein qualifiziertes Zeugnis wünschen, und setzen Sie eine angemessene Frist, etwa zwei Wochen. Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang Ihres Schreibens auf.
Lässt der Arbeitgeber die Frist verstreichen, können Sie den Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang; allerdings trägt dort jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt.
Zeugnis fehlerhaft? So verlangen Sie eine Berichtigung
Entspricht das Zeugnis nicht den Anforderungen – etwa weil wichtige Aufgaben fehlen, die Bewertung zu schlecht ist oder Formulierungen missverständlich sind –, haben Sie Anspruch auf Berichtigung. Gehen Sie dabei konkret vor:
- Benennen Sie jede Passage, die geändert werden soll.
- Schlagen Sie eine konkrete neue Formulierung vor und begründen Sie sie kurz, etwa mit Erfolgen, Projekten oder Beurteilungen.
- Setzen Sie eine Frist für die Erteilung des berichtigten Zeugnisses.
- Bieten Sie an, das bisherige Zeugnis bei Erhalt der Neufassung zurückzugeben.
Achten Sie auf Fristen: Arbeits- und Tarifverträge enthalten häufig Ausschlussfristen von wenigen Monaten, die auch den Anspruch auf ein Zeugnis oder seine Berichtigung erfassen können. Außerdem kann der Anspruch verwirken, wenn Sie lange Zeit nichts unternehmen. Wer noch Lohn, Überstunden oder Urlaubsabgeltung offen hat, sollte diese Ansprüche gleich mit geltend machen.
Musterschreiben: Arbeitszeugnis anfordern oder berichtigen
Mit dem Musterschreiben „Arbeitszeugnis anfordern oder berichtigen“ von aras.legal fordern Sie ein qualifiziertes Zeugnis oder ein Zwischenzeugnis an oder verlangen die Berichtigung eines fehlerhaften Zeugnisses – drei Varianten zum Ankreuzen, mit Hinweisen zu Anspruch, Note und Beweislast. Sofort als Word und PDF.
Offene Ansprüche wie Lohn, Überstunden oder Urlaubsabgeltung sichern Sie mit dem Musterschreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber – rechtzeitig vor Ablauf von Ausschlussfristen.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, das Zeugnis auszustellen?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Das Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, und der Arbeitgeber muss es in angemessener Zeit erstellen. Bleibt es aus, setzen Sie ihm eine konkrete Frist.
Muss mir der Arbeitgeber das Zeugnis zuschicken?
Grundsätzlich ist das Zeugnis beim Arbeitgeber abzuholen. In der Praxis wird es meist zugeschickt. Bitten Sie ausdrücklich darum, wenn Ihnen die Abholung nicht zumutbar ist, etwa nach einem Umzug.
Kann ich eine bestimmte Note verlangen?
Einen Anspruch auf „gut“ oder „sehr gut“ haben Sie nur, wenn Ihre Leistung das rechtfertigt. Im Streitfall müssen Sie eine bessere Bewertung als „befriedigend“ belegen, etwa mit Zielvereinbarungen, Beurteilungen, Prämien oder schriftlichem Lob.
Steht im Zeugnis, warum ich gegangen bin?
Den Grund für das Ausscheiden nennt das Zeugnis grundsätzlich nur, wenn Sie das wünschen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber gehört ohne Ihr Einverständnis nicht ins Zeugnis.
Über den Autor: Aydin Aras ist seit 2007 Rechtsanwalt und führt die Kanzlei aras.legal in Karlsruhe. Er berät und vertritt Mandanten unter anderem im Arbeitsrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht und erstellt die Vorlagen von aras.legal.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage im Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn Sie Ihren Fall oder Ihr ausgefülltes Dokument prüfen lassen möchten, bietet die Kanzlei aras.legal den Anwalts-Check zum Festpreis ab 129 € an.